WAS TUN BEI...
... akuten Infektionskrankheiten und Kopflausbefall?
Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unverzüglich von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes zu verständigen.
Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der vivo Kinderwelt fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer des Personals der Einrichtung nicht mehr besteht.
In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.
Regelung zu ärztlichen Bestätigungen
- Wiederzulassungen bei meldepflichtigen Erkrankungen (darunter fallen u.a. Masern. Röteln, Scharlach... ) müssen in Absprache mit dem zuständigen Amtsarzt erfolgen, insbesondere dann, wenn weitergreifende behördliche Maßnahmen ergriffen werden mussten.
- Die Entscheidung über die Wiederzulassung nach "Kinderkrankheiten" wie z.B. Mumps, Schafblattern, nach Lausbefall und Krätzmilbenbefall, trifft die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Absprache mit den Eltern Bzw. nach Vorliegen eines Befundes vom behandelnden Arzt.
- Nach kurzen fieberhaften Erkrankungen, z.B. grippalen Infekt, Durchfall, Erbrechen muss nicht in jedem Fall ein "Infektionsfreiheitsschein" gebracht werden, wenn das Kind wieder offensichtlich gesund ist. Das Personal der vivo Kinderwelt behält sich jedoch vor, auch hier auf eine ärztliche Bestätigung zu bestehen, wenn das Kind offensichtlich noch krank ist und trotz Ansteckungsgefahr die Einrichtung besucht.